Beschwerdeverfahren wegen sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende der UBSKM und der Aufarbeitungskommission

Der Arbeitsbereich der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) und der Aufarbeitungskommission ist sehr sensibel. Daher gibt es ein besonderes Verfahren für Beschwerden über sexualisierte Gewalt, die von Mitarbeitenden der Aufarbeitungskommission, der UBSKM oder von Personen, die im Auftrag dieser Ämter arbeiten, verübt wurde. Das Verfahren soll auch ein Zeichen für Prävention sein.

Hintergrund

Sie haben sexuelle Belästigung oder andere Formen sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende der Aufarbeitungskommission, der UBSKM oder von Personen, die im Auftrag dieser Ämter arbeiten, erfahren? Sie können sich bei einer unabhängigen Beratungsstelle beschweren. Die Aufarbeitungskommission bzw. die UBSKM möchte Sie im Beschwerdeverfahren so gut es geht begleiten. Sehr wichtig ist dabei der Schutz der betroffenen Personen. Die Beschwerden einer einzelnen Person können Hinweise geben, welche Bedingungen Belästigungen und Gewalt ermöglicht haben. Wir bearbeiten die Beschwerden, um Ursachen zu bekämpfen und Verletzungen in Zukunft zu verhindern.

Anderes Feedback

Haben Sie andere Arten von Beschwerden, Kritik oder Anregungen in Bezug zur Arbeit der UBSKM? Dann können Sie der UBSKM gerne schreiben: Kontakt@ubskm.bund.de

Ablauf des Verfahrens:

Das Ablaufdiagramm bildet Folgendes ab: Eine betroffene Person hat zwei Möglichkeiten ein Beschwerdeverfahren durchzuführen: 1. Über eine vertrauliche Beratung durch unabhängige Erstberatungsstelle. Hierbei hat die betroffene Person die Kontrolle über das Verfahren. 2. Über ein offizielles Beschwerdeverfahren über die Leitung der Aufarbeitungskommission oder die Leitung der UBSKM. Darauf folgt eine disziplinarische Maßnahme, eine arbeitsrechtliche Maßnahme, eine Verfahreneinstellung, gegebenenfalls eine Strafanzeige, eine administrative Maßnahme oder eine Vermittlung an die Ersstberatungsstelle. Hier hat die Institution die Kontrolle über das Verfahren.




1. Beginn des Beschwerdeverfahrens

Haben Sie sexuelle Belästigung oder andere Formen sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitende der Aufarbeitungskommission, der UBSKM oder Personen, die im Auftrag dieser Ämter arbeiten, erfahren? Dann können Sie sich entweder an die Erstberatungsstelle wenden, oder direkt an die Leitung des Büros der Kommission bzw. an die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM. An wen Sie sich wenden, entscheiden Sie selbst.

2. Beratung durch eine unabhängige Erstberatungsstelle

Die Erstberatungsstelle ist von der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beauftragt. Sie ist dennoch unabhängig. Für die Erstberatung werden eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt beauftragt.

Wozu gibt es die Erstberatungsstelle?

Sie soll Ihnen als betroffener Person helfen zu klären, worum es bei Ihrer Beschwerde genau geht, und welches Ziel Sie mit der Beschwerde verfolgen. Welche Maßnahmen möchten Sie ergreifen? Möchten Sie als betroffene Person eine offizielle Beschwerde bei der Kommission bzw. bei der UBSKM einlegen? In der Erstberatung bestimmen Sie als betroffene Person, wie weiter verfahren wird. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt unternehmen keine Schritte ohne Ihr Einverständnis. Sie dürfen Informationen nur weitergeben, wenn Sie es erlauben.

Die Beratung ist anonym und kostenfrei. Die Erstberatungsstelle leistet keine anwaltliche und auch keine psychotherapeutische Beratung. Das Gespräch kann in Präsenz im Büro der Erstberatungsstelle stattfinden. In diesem Fall werden Ihre Fahrtkosten erstattet. Die Beratung kann aber auch am Telefon oder als Videokonferenz stattfinden, oder die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt besuchen Sie an Ihrem Wohnort.

Am Ende des Gesprächs können Sie zu zwei Ergebnissen kommen:

Sie möchten keine offizielle Beschwerde einlegen. Dann endet das Verfahren nach der Erstberatung.

Sie möchten keine offizielle Beschwerde einlegen. Dann endet das Verfahren nach der Erstberatung. Sie möchten eine offizielle Beschwerde einlegen. Dann ist ab diesem Punkt die Leitung des Büros der Kommission bzw. der Arbeitsstab der UBSKM verantwortlich für das Verfahren.

3. Büro der Kommission bzw. Arbeitsstab der UBSKM

Was passiert, wenn Sie als betroffene Person sich an die Leitung des Büros der Aufarbeitungs- Kommission bzw. an die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM wenden? Dann informiert die Leitung Sie zunächst darüber, dass es auch die Möglichkeit gibt, sich an die Erstberatungsstelle zu wenden. Wenn Sie sich trotzdem direkt an die Leitung des Büros der Kommission bzw. an die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM wenden möchten, dann bestimmt ab diesem Zeitpunkt das Büro der Kommission bzw. der Arbeitsstab der UBSKM das Verfahren.

Dazu stimmt sie sich mit dem Vorsitz der Kommission bzw. mit der Unabhängigen Beauftragten und mit dem Familienministerium (BMFSFJ) ab. Die Leitung des Büros der Aufarbeitungskommission bzw. die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM prüft, welche Schritte einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind. Wenn die Beschwerde begründet ist, können vorläufige Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

Die Leitung lässt sich bei ihren Entscheidungen von einer Fachberatungsstelle begleiten. Auch weitere Unterstützung von externen Personen ist möglich, beispielsweise durch eine Rechtsberatung oder Supervision. Dabei gilt: Die Leitung des Büros bzw. die Leitung des Arbeitsstabs muss den Fall immer anonymisiert darstellen.

Mögliche Sanktionen

Die beschuldigte Person kann in unterschiedlicher Form für die Aufarbeitungskommission bzw. für die UBSKM arbeiten, zum Beispiel als Angestellte, als Ehrenamtliche oder mit einem Vertrag. Es gibt daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Büro bzw. die UBSKM mit der beschuldigten Person umgeht, zum Beispiel: Abberufung der beschuldigten Person, Kündigung des Vertrages, Widerruf/Einstellung von Zuwendungen, disziplinarische / arbeitsrechtliche Maßnahmen, Stellen einer Strafanzeige, Ergreifen von Schutzmaßnahmen oder sonstigen internen oder administrativen Maßnahmen. Die Leitung des Büros der Kommission bzw. die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM entscheidet, ob die Voraussetzungen vorliegen, und welche Maßnahmen durchgeführt werden. Damit endet das Beschwerdeverfahren. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Leitung des Büros der Kommission bzw. die Leitung des Arbeitsstabs der UBSKM informiert Sie als betroffene Person über das Ergebnis sowie die Gründe für ihre Entscheidung.

Kontakt Erstberatungsstelle
Kurth Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Felske, Rechtsanwalt Torsten Kurth
Keithstraße 14
10787 Berlin
Telefon: 030/887 10 72
Webseite: Kanzlei Kurth

 

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